„Wer bestellt, muss zahlen!“
Wird ein Immobilienmakler mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt, muss der Auftraggeber den Makler für seine Dienstleistung bezahlen. Das ist die wörtliche Bedeutung des Bestellerprinzips.
Die heutige Rechtslage
Vermittlungskosten für Mietobjekte waren bisher ausschließlich vom Mieter zu tragen. Der Vermieter konnte die kostenpflichtige Dienstleistung eines Maklers bedenkenlos in Anspruch nehmen, da die Entlohnung durch den Mieter sichergestellt war. Das bedeutete, besonders in Großstädten, dass für den künftigen Mieter eine Courtage von zwei Nettokaltmieten zu zahlen war. Bei steigenden Mietpreisen konnte diese Provision durchaus im vierstelligen Bereich angesiedelt sein. Die Einführung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes Mitte 2015 sollte mit dem Instrument des Bestellerprinzips für ein Gleichgewicht sorgen. Die Mieter sollten dadurch merklich entlastet werden.
Kritik an der Einführung des Bestellerprinzips wird von den Fachverbänden geübt. „Wohnungen werden zunehmend unter der Hand vergeben“ formuliert der Immobilienverband Deutschland (IVD) – ein Zusammenschluss von Maklern, Immobilienberatern, Verwaltern und anderen Berufsgruppen aus der Immobilienbranche – in einer Stellungnahme. Auch die Mieterverbände sind der Auffassung, dass die Kosten für die Vermittlung auf die Mieten aufgeschlagen werden und somit die Mieter die Provision doch zahlen. Dadurch entstehen den Mietern langfristig mehr Kosten als eine einmalig zu zahlende Provision für die Inanspruchnahme eines Maklers.
Immobilienkauf – Quo Vadis
Bisher war von der Reform ausschließlich die Vermittlung von Mietimmobilien betroffen. Die Ausdehnung des Bestellerprinzips auf den Immobilienkauf wird zurzeit ernsthaft diskutiert. Die Chance für die Einführung steigt stetig. In unserer Region Pfalz wird die Courtage i.d.R. zwischen Verkäufer und Käufer geteilt. Die Erfolgsprovision beträgt insgesamt sechs Prozent zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die positiven Auswirkungen der Einführung seien die Entlastung der Käufer und die positiven Wettbewerbsauswirkungen, so die Befürworter. Der steigende Druck auf die Wettbewerber könne sich in einer erhöhten Qualität der Leistungen ausdrücken.
Gefahr von erhöhten Kaufpreisen?
Kritiker sehen die Gefahr, dass die fehlenden Kaufnebenkosten in den erhöhten Kaufpreisen zu finden sind. Der Anstieg der Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Notarkosten), die sich aus dem beurkundeten Kaufpreis errechnen, ist so vorprogrammiert. Im Gegenteil, die steigende Grunderwerbssteuer und die administrativen Kosten treiben die Kosten für den Kauf einer Immobilie zusätzlich in die Höhe. Anzuzweifeln bleibt die Endabsicht, ob mit dem Fehlen des Käuferanteils an der Provision tatsächlich eine Verbesserung der Erwerbskosten zustande kommt.
„Der wahre Gewinner“
In den letzten Jahren ist die Grunderwerbssteuer – entgegen der Maklerprovisionen – in den meisten Bundesländern signifikant gestiegen. In Rheinland-Pfalz von 3,5 % auf 5 % vom Kaufpreis. Der wahre Gewinner bei der Einführung des Bestellerprinzips ist der Gesetzgeber. Die Grunderwerbssteuer ist eine der Haupteinnahmequellen der Länder.